OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2008
9 WF 40/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 214/04

Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an den im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Bevollmächtigten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 9 WF 40/08

DRsp Nr. 2008/5396

Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an den im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Bevollmächtigten

1. Da die Aufforderung an den PKH-Antragsteller, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO abzugeben, eine Fristsetzung beinhaltet, bedarf sie der förmlichen Zustellung. 2. Da zu einem anhängigen Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auch das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gehört; ist der Prozessbevollmächtige für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auch als bevollmächtigt für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Dem Antragsgegner war mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 25. Februar 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt worden. Er wurde im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwalt W... aus G... vertreten, der ihm durch den vorgenannten Beschluss beigeordnet wurde.

In dem Hauptsacheverfahren wurde am 16. Mai 2006 ein - rechtskräftiges - Urteil verkündet.