OLG Köln, Beschluß vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 25 UF 14/95
DRsp Nr. 1995/10200
Zustellung der Scheidungsklage binnen Jahresfrist
1. Die Wirkungen des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB treten nur ein, wenn der Ehescheidungsantrag dem anderen Teil innerhalb eines Jahres seit dem Abschluß des Vertrages, durch den die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen wurde, zugestellt wird.2. Verzögert sich die Zustellung des Ehescheidungsantrages aus Gründen, die die antragstellende Partei nicht zu vertreten hat, so wird die Einjahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB gemäß § 270 Abs. 3ZPO durch rechtzeitige Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht gewahrt.