OLG Dresden - Beschluss vom 25.01.2008 3 W 1382/07
Normen:
ZPO § 120 ; ZPO § 127 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 315
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4405/04
Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses - Rechtsnatur des Verfahrens zur Überprüfung von PKH
OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 3 W 1382/07
DRsp Nr. 2008/12430
Zustellung des PKH-Aufhebungsbeschlusses - Rechtsnatur des Verfahrens zur Überprüfung von PKH
»1. Ein Beschluss, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben wird, ist nicht mehr dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen.2. Das Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfe ist kein Verfahren i.S.v. § 172 Abs. 1 S. 2 ZPO, sondern ein selbständiges Verwaltungsverfahren.«
Normenkette:
ZPO § 120 ; ZPO § 127 ; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
I.
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