BGH - Urteil vom 25.03.1988
V ZR 1/87
Normen:
GG Art. 103 Abs.1; ZPO § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1, § 341 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 171 Abs. 1 Vollstreckungsbescheid 1
BGHR ZPO § 700 Abs. 1 Prozeßunfähiger 1
BGHZ 104, 109
DRsp IV(412)204c-d
DRsp IV(418)243d
DRsp-ROM Nr. 1992/2566
FamRZ 1988, 828
JuS 1989, 145
MDR 1988, 766
NJW 1988, 2049
Rpfleger 1988, 371
VersR 1988, 838
WM 1988, 1103
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die prozeßunfähige Partei

BGH, Urteil vom 25.03.1988 - Aktenzeichen V ZR 1/87

DRsp Nr. 1992/2565

Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die prozeßunfähige Partei

»Die unter Verstoß gegen § 171 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheides an eine - aus dem zustellenden Titel nicht erkennbar - prozeßunfähige Partei selbst setzt die Einspruchsfrist in Gang.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs.1; ZPO § 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1, § 341 Abs.1;

Tatbestand:

Die Beklagte steht aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts K vom 24. Juni 1984 (Beiakte 54 VII G 430/84 S. 121) unter vorläufiger Vormundschaft. Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben des Vormundes vom gleichen Tag unterrichtet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B vom 20. Juli 1984 über 320.000 DM nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen erwirkt, der der Beklagten persönlich am 8. August 1984 im Parteibetrieb durch Niederlegung zugestellt worden ist. In den Anträgen auf Erlaß des Mahn- und des Vollstreckungsbescheides sind Hinweise auf den vorläufigen Vormund der Beklagten nicht enthalten.

Mit einem am 14. September 1984 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte, vertreten durch ihren vorläufigen Vormund, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.