Die Beklagte steht aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts K vom 24. Juni 1984 (Beiakte 54 VII G 430/84 S. 121) unter vorläufiger Vormundschaft. Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben des Vormundes vom gleichen Tag unterrichtet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B vom 20. Juli 1984 über 320.000 DM nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen erwirkt, der der Beklagten persönlich am 8. August 1984 im Parteibetrieb durch Niederlegung zugestellt worden ist. In den Anträgen auf Erlaß des Mahn- und des Vollstreckungsbescheides sind Hinweise auf den vorläufigen Vormund der Beklagten nicht enthalten.
Mit einem am 14. September 1984 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte, vertreten durch ihren vorläufigen Vormund, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt.
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