Die Berufung des Beklagten ist - soweit sie nicht wegen des Unterhaltes für den Monat Juli 1995 im zweitinstanzlichen Verhandlungstermin zurückgenommen worden ist - zulässig und auch begründet.
1. Der am 14. Oktober 1996 eingegangene Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. August 1995 war rechtzeitig. Allerdings muß ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung eingelegt werden (§§ 700 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Einspruch des Beklagten war dennoch rechtzeitig, weil die am 17. August 1995 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt und Benachrichtigung des Beklagten erfolgte Zustellung des Vollstreckungsbescheides unwirksam war:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|