OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2008
9 WF 353/07 (PKH)
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 132/05

Zustellung von nachträglichen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 9 WF 353/07 (PKH)

DRsp Nr. 2011/11719

Zustellung von nachträglichen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe

1. Der 1. Familiensenat des Brandenburgischen OLG schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der vom 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung an, wonach in den Fällen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO eine Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten auch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zu erfolgen hat. 2. Der 1. Familiensenat des Brandenburgischen OLG hält nicht mehr daran fest, dass der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO es gebietet, nachgereichte Erklärungen nur bei hinreichender Entschuldigung zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3.9.2007 - Aktenzeichen 32 F 132/05 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragstellerin war mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.6.2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt worden. Sie wurde im Hauptsacheverfahren und im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwalt L... vertreten, der ihr durch Beschluss vom 8.3.2007 beigeordnet wurde.