Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 15.09.2010 anzusehen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO auch zulässig. Zwar ist der Antragstellerin der Beschluss vom 15.09.2010 am 18.09.2010 persönlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist an sich schon am 18.10.2010 ablief und sowohl die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die am 20.01.2010 beim Amtsgericht Borken einging, als auch die Übersendung des Schreibens vom 31.01.2011, welches am 05.02.2011 beim Amtsgericht Borken einging, verspätet wären.
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