OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2011
II-8 WF 70/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 132/06

Zustellungsadressat einer Partei im Verfahren der Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 70/11

DRsp Nr. 2011/10474

Zustellungsadressat einer Partei im Verfahren der Prozesskostenhilfe

Die Zustellungen im gerichtlichen Verfahren gem. §§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO haben gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei, der diese bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten hatte, zu erfolgen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 8.12.2010 - XII ZB 151/10 -).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 172;

Gründe

Das Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 15.09.2010 anzusehen.

Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO auch zulässig. Zwar ist der Antragstellerin der Beschluss vom 15.09.2010 am 18.09.2010 persönlich zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist an sich schon am 18.10.2010 ablief und sowohl die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die am 20.01.2010 beim Amtsgericht Borken einging, als auch die Übersendung des Schreibens vom 31.01.2011, welches am 05.02.2011 beim Amtsgericht Borken einging, verspätet wären.