Die Beschwerde der Klägerin vom 16.6.2008 stellt eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht dar und ist als solche gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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