OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.07.2008
10 WF 139/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 167 ; BGB § 1585b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 800
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 352/07

Zustellungsverzögerung durch Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 10 WF 139/08

DRsp Nr. 2008/15346

Zustellungsverzögerung durch Prozesskostenhilfeverfahren

Bei Klageeinreichung und gleichzeitigem Prozesskostenhilfeantrag ist § 167 ZPO anwendbar, wonach die Wirkung des § 1585 b Abs. 3 BGB mit Antragseingang eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Eine Zustellungsverzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nur dann unschädlich, wenn der Kläger den ordnungsgemäßen, mit den Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO versehenen Antrag gehörig einreicht, die Entscheidung in diesem Verfahren nicht aus Nachlässigkeit verzögert und unverzüglich nach der Entscheidung die Zustellung der Klageschrift erfolgt. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe muss, um nicht vorwerfbar verzögernd zu wirken, spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung eingelegt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 167 ; BGB § 1585b Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Klägerin vom 16.6.2008 stellt eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht dar und ist als solche gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.