1. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß Art.
16. Mai 2002 ergangen ist, am 25. April 2002 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Der Senat hat die Sache erneut umfassend beraten und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung auch unter Berücksichtigung der am 20. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 17. Januar 2003 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), so daß das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen ist.
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