OLG Köln - Beschluß vom 22.01.2003
2 U 129/02
Normen:
BGB §§ 133 1924 1933 2303 ; ZPO § 522 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1223
OLGReport-Köln 2003, 132
Rpfleger 2003, 298
ZEV 2003, 326
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 8/99

Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren

OLG Köln, Beschluß vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 U 129/02

DRsp Nr. 2003/4151

Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren

Die nach § 1933 Satz 1 BGB notwendige Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsbegehren seines Ehepartners braucht nicht unter ausdrücklicher Verwendung des Wortes "Zustimmung" erklärt zu werden. Es reicht, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.

Normenkette:

BGB §§ 133 1924 1933 2303 ; ZPO § 522 ;

Gründe:

1. Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß Art. 53 Nr. 3 ZPO -RG in Verbindung mit § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug, auf die das angefochtene Urteil vom

16. Mai 2002 ergangen ist, am 25. April 2002 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.

Der Senat hat die Sache erneut umfassend beraten und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Berufung auch unter Berücksichtigung der am 20. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 17. Januar 2003 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), so daß das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen ist.