OLG Bremen - Beschluss vom 30.03.2011
5 UF 6/11
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 1819
FamRZ 2011, 1226
JW 2011, 2145
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 318/10

Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

OLG Bremen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 5 UF 6/11

DRsp Nr. 2011/7597

Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

Die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung kann nicht von einem Ausgleich der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile des zustimmenden Ehegatten abhängig gemacht werden, soweit die steuerrechtlichen Verhältnisse durch die ehelichen Lebensverhältnisse familienrechtlich überlagert wurden. Das ist nicht nur der Fall, solange die Ehepartner zusammenleben und gemeinsam wirtschaften und unmittelbar von einer günstigen Steuerklasse profitieren. Dies gilt vielmehr auch, wenn die günstigere Steuerklasse des Unterhaltspflichtigen im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens bei der Berechnung seines Einkommens zu Grunde gelegt wird und so zu einem höheren Unterhaltsanspruch des zustimmungspflichtigen Ehegatten führt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, ihre Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.564,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1;

Gründe: