Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist zum Teil begründet.
Die Rechtsverteidigung gegenüber der uneingeschränkten Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (insoweit ist der Auslegung des Landgerichts zum angekündigten Klageantrag unbedingt zu folgen, weil eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Anlage "U" nicht gegeben ist; BGH MDR 1998, 845 ff) hat insofern Erfolgsaussicht, als eine Verurteilung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting derzeit ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts nicht in Betracht kommt.
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