LG Gießen - Urteil vom 23.02.2000
1 S 375/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 1353 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)304b
FamRZ 2001, 97

Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung - Schadensersatz bei verweigerter Zustimmung

LG Gießen, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 S 375/99

DRsp Nr. 2003/16701

Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung - Schadensersatz bei verweigerter Zustimmung

»Eine Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung besteht nach Trennung oder Scheidung einer Ehe nur dann, wenn sich der die Zustimmung verlangende Ehegatte verpflichtet, den anderen im Innenverhältnis so zu stellen, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde. Etwas anderes folgt auch für den Zeitraum des Zusammenlebens nicht aus einer gemeinsamen Wahl der Steuerklassen.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 1353 Abs. 1 ;

Gründe (Auszug):

"Ein Ehegatte ist familienrechtlich zur Zustimmung zur [steuerlichen] Zusammenveranlagung verpflichtet, wenn dadurch die Steuerschuld vermindert wird und er keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist (BGH, FamRZ 1977, 38 = NJW 1977, 378). Ein Zustimmungsanspruch besteht damit nur dann, wenn die dem Zustimmenden bei einer Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass der Zustimmende intern so zu stellen ist, als ob er eine getrennte Veranlagung gewählt hätte (LG Ulm, FamRZ 1988, 1051). ...