"Ein Ehegatte ist familienrechtlich zur Zustimmung zur [steuerlichen] Zusammenveranlagung verpflichtet, wenn dadurch die Steuerschuld vermindert wird und er keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist (BGH, FamRZ 1977, 38 = NJW 1977, 378). Ein Zustimmungsanspruch besteht damit nur dann, wenn die dem Zustimmenden bei einer Zusammenveranlagung entstehenden Nachteile ausgeglichen werden. Das bedeutet, dass der Zustimmende intern so zu stellen ist, als ob er eine getrennte Veranlagung gewählt hätte (LG Ulm, FamRZ 1988, 1051). ...
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