OLG Köln - Beschluss vom 06.03.2012
4 UF 156/11
Normen:
BGB §1365 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1568
MDR 2012, 1169
Vorinstanzen:
AG Brühl, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 399/09

Zustimmungsbedürftigkeit der Durchführung der Teilungsversteigerung über ein im Mitteigentum der Eheleute stehendes Grundstück

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 4 UF 156/11

DRsp Nr. 2012/5335

Zustimmungsbedürftigkeit der Durchführung der Teilungsversteigerung über ein im Mitteigentum der Eheleute stehendes Grundstück

§ 1365 Abs. 1 BGB ist auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt (BGH – V ZB 102/06 – 14.06.2007).

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - bleibt aufrecht erhalten.

Der Antragsgegner trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

BGB §1365 Abs. 1;

Gründe

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - war das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 342 ZPO entsprechend). Zu recht ist jedoch mit dem Versäumnisbeschluss die zulässige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen worden, so dass der Versäumnisbeschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2011 - 4 UF 156/11 - aufrecht zu erhalten war.