I. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind miteinander verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand. Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.
Die Beteiligte zu 1 verkaufte dem Beteiligten zu 2 durch notariellen Vertrag vom 21. Mai 1984 zwei ihr gehörende Grundstücke für 700.000 DM. Im Vertrag versicherte sie, damit nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen zu verfügen. Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Sodann beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 Eigentumsumschreibung. Diesen Anträgen widersprach der Beteiligte zu 3 in einem Schreiben an das Grundbuchamt mit der Begründung, die verkauften Grundstücke stellten den größten Vermögensteil seiner Ehefrau dar.
Das Amtsgericht hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluß vom 14. September 1987 die Eintragung der Auflassung angeordnet. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.
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