BGH - Beschluß vom 29.05.2008
V ZB 6/08
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1066
DNotZ 2008, 937
FamRB 2008, 293
FamRZ 2008, 1613
FuR 2008, 447
JuS 2009, 379
MDR 2008, 1002
Rpfleger 2008, 566
WM 2008, 1507
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 79/07
AG Hagen, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 28/06

Zustimmungsbedürftigkeit einer Vollstrckungsunterwerfung durch den Ehegatten

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V ZB 6/08

DRsp Nr. 2008/13490

Zustimmungsbedürftigkeit einer Vollstrckungsunterwerfung durch den Ehegatten

»Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Gründe:

I. Mit notarieller Erklärung vom 20. September 1999 räumte E. R. der während des Verfahrens verstorbenen Schuldnerin gegen Zahlung von 120.000 DM ein (Gesamt-) Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. Am selben Tag bestellte er, bezeichnet als "Eigentümer/Besteller", mit einer weiteren notariell beurkundeten Erklärung der Gläubigerin an den Grundstücken und Erbbaurechten eine (Gesamt-) Grundschuld über 600.000 DM. Die Schuldnerin war an dieser Grundschuldbestellung als "zukünftige Erbbauberechtigte...und als persönlicher Schuldner", ihr Vater ebenfalls "als persönlicher Schuldner", beteiligt. Wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen unterwarf sich E. R. der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Vollstreckung "gegen den jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten" zulässig sein sollte. Die Schuldnerin und ihr Vater übernahmen als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für "einen Geldbetrag in Höhe des Grundschuldbetrages" und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.