OLG München - Beschluß vom 10.03.1997
26 WF 615/97
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 91
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 565 F 5483/96

Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum Realsplitting

OLG München, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 26 WF 615/97

DRsp Nr. 1998/15062

Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum Realsplitting

Zur Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum Realsplitting.

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 a ;

Gründe:

Die nach §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat, nach billigem Ennessen die Beklagte. Diese hatte zur Klage Anlaß gegeben. Die Klage war vor Erledigung auch grundsätzlich begründet gewesen.