OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2012
11 UF 107/12
Normen:
BGB § 1361b;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 196/12

Zuweisung der Ehewohnung an den die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehemann

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 11 UF 107/12

DRsp Nr. 2022/11336

Zuweisung der Ehewohnung an den die gemeinsamen Kinder betreuenden Ehemann

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Ahlen - vom 17. April 2012 (40 F 196/12) wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird die eheliche Immobilie -straße 0, C für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Antragstellerin ist verpflichtet, dem Antragsgegner sämtliche zu dieser Immobilie gehörenden Schlüssel herauszugeben.

Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe

I.

Die am 00 geborene Antragstellerin und der am 00 geborene Antragsgegner schlossen am 12.6.1998 die Ehe miteinander. Bislang lebten sie in der gemeinsamen Immobilie -straße 0 in C zusammen.

Aus der Ehe sind drei gemeinsame Kinder, A, geboren am 00, B, geboren am 00, und D, geboren am 00, hervorgegangen.

Die Antragstellerin ist als Lehrerin an der E-Schule in C tätig. Im Sommer 2009 erlitt sie aufgrund eines geplatzten Aneurysma eine Gehirnblutung, die einen mehrmonatigen Aufenthalt in Krankenhaus und Reha-Klinik nach sich zog. Nach schrittweiser Wiedereingliederung in den Beruf arbeitet die Antragstellerin seit August 2011 in Vollzeit.