OLG Köln - Beschluss vom 19.04.2012
II-4 UF 52/12
Normen:
BGB § 1361b;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 218/11

Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner aus Gründen des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 52/12

DRsp Nr. 2012/9449

Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner aus Gründen des Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 218/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Antragstellerin die gemeinsame Wohnung S. in C. zur alleinigen Nutzung während der Zeit der Trennung ab dem 1.3.2012 zugewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Gemäß § 1361 b BGB ist der Antragstellerin die gemeinsame Ehewohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.