KG - Beschluß vom 16.02.1995
19 WF 6170/94
Normen:
FGG § 33 Abs. 1, Abs. 3 § 53b Abs. 2 ; FGG § 33 Abs. 3 § 53b Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 152
KGR 1995, 104
NJW-RR 1996, 252

Zwangsgeldandrohung gegen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger

KG, Beschluß vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 19 WF 6170/94

DRsp Nr. 1996/22860

Zwangsgeldandrohung gegen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger

»1. Auch ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger kann durch Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Auskunftserteilung über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften angehalten werden.2. Eine solche Maßnahme ist jedoch als mittelbarer Eingriff in die Organisationsgewalt des Versorgungsträgers ermessensfehlerhaft, wenn die Nichterteilung der Auskunft in angemessener Frist auf einer allgemeinen Überlastung beruht, der nur durch organisatorische Maßnahmen abgeholfen werden könnte.«3. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erteilung der Auskunft über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften ist auch gegen einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger zulässig.4. Beruht die Nichterteilung der Auskunft in angemessener Frist auf einer allgemeinen Überbelastung des Versorgungsträgers, der nur durch organisatorische Maßnahmen abgeholfen werden könnte, ist die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes jedoch als unmittelbarer Eingriff in die Organisationsgewalt des Versorgungsträgers ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 1, Abs. 3 § 53b Abs. 2 ; FGG § 33 Abs. 3 § 53b Abs. 2 ; VAHRG § 11 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe auch KG - 13 WF 9453/97 - vom 06.01.1998

Anmerkung Kuntze FGPrax 1995, 152

Fundstellen
FGPrax 1995, 152
KGR 1995, 104
NJW-RR 1996, 252