OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2007
13 WF 25/07
Normen:
FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1550
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 177/05

Zwangsgeldanordnung nach § 33 Abs. 1 FGG nur bei hinreichend bestimmter gerichtlicher Verfügung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 13 WF 25/07

DRsp Nr. 2007/22263

Zwangsgeldanordnung nach § 33 Abs. 1 FGG nur bei hinreichend bestimmter gerichtlicher Verfügung

Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann nicht festgesetzt werden, wenn die gerichtliche Verfügung bezüglich der vorzunehmenden oder zu unterlassenden Handlung nicht hinreichend bestimmt ist. Ist im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs die Teilnahme an Hilfeplangesprächen beim Jugendamt vorgesehen, wird bei Nichtwahrnehmung eines entsprechenden Termins kein Zwangsgeld verwirkt, wenn die durchzuführenden Hilfeplangespräche nicht ausdrücklich von der Zwangsgeldanordnung umfasst sind.

Normenkette:

FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Nauen vom 19. April 2007 über den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern M... und S... G..., geb. am ... 2004, durch Vergleich geeinigt, dessen Inhalt sich das Amtsgericht zu Eigen gemacht hat. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.4.2007 der Kindesmutter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den gerichtlichen Vergleich vom 19.4.2007 ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht.