BFH - Urteil vom 11.02.2010
VI R 61/08
Normen:
EStG § 33; EStG § 33a Abs. 1 S. 3; EStG § 33b Abs. 3; EStG § 33b Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50225/04

Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder bei Unmöglichkeit der Selbstunterhaltung der unterhaltsberechtigten Person; Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge durch ein schwerbehindertes Kind bei Unmöglichkeit der eigenständigen Deckung des Grundbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs; Anwendung des § 33a Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. § 33 EStG; Zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für ein behindertes Kind im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen VI R 61/08

DRsp Nr. 2010/8499

Zwangsläufigkeit von Unterhaltsaufwendungen für volljährige Kinder bei Unmöglichkeit der Selbstunterhaltung der unterhaltsberechtigten Person; Maßvolle Vermögensbildung zur Altersvorsorge durch ein schwerbehindertes Kind bei Unmöglichkeit der eigenständigen Deckung des Grundbedarfs und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs; Anwendung des § 33a Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. § 33 EStG; Zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für ein behindertes Kind im Fall der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags

1. Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich ist das volljährige Kind verpflichtet, seinen Vermögensstamm im Rahmen des Zumutbaren zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.2. Ein schwerbehindertes Kind, das angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden (Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728).3. Die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG kommt im Rahmen des § 33 EStG nicht eigens zur Anwendung.