BGH - Urteil vom 11.04.1990
XII ZR 69/88
Normen:
BGB § 139 § 426 § 730 § 733 Abs. 2 § 741 § 753 Abs. 1 ; ZPO § 530 Abs. 2 § 549 Abs. 1 ; ZVG § 180 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 139 Rechtsgeschäftsaufhebung 1
BGHR BGB § 733 Abs. 2 S. 1 Anwendung, entsprechende 1
BGHR BGB § 753 Abs. 1 S. 1 Zwangsversteigerung 2
BGHR ZPO § 530 Abs. 2 Sachdienlichkeit 3
BGHR ZPO § 530 Abs. 2 Widerbeklagter 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Prozeßvergleich 1
BGHR ZVG § 180 Bestehenbleibende Rechte 1
FamRZ 1990, 975
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 30.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 227/86
OLG Stuttgart, vom 17.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 170/87

Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines den geschiedenen Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Hausgrundstücks

BGH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen XII ZR 69/88

DRsp Nr. 2007/13836

Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines den geschiedenen Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Hausgrundstücks

1. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern davon gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundstück. 2. § 139 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Vertragsschließenden später einen Teil des früheren Rechtsgeschäfts vertraglich wieder aufheben.

Normenkette:

BGB § 139 § 426 § 730 § 733 Abs. 2 § 741 § 753 Abs. 1 ; ZPO § 530 Abs. 2 § 549 Abs. 1 ; ZVG § 180 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 29. November 1968 geheiratet und sind seit dem 17. Dezember 1985 geschieden. Sie streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks v.-K.-Straße 2 in L., das ihnen bis zum Zuschlag je zur ideellen Hälfte gehörte, über die interne Verpflichtung, gemeinsame Verbindlichkeiten zu tragen, sowie über weitere gegenseitige Ansprüche im Rahmen ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung.