FG Hamburg - Urteil vom 31.10.2008
3 K 200/08
Normen:
FGO § 45; FGO § 65; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; SGB VI § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1040

Zweifel an Klägerwohnsitz / Kinder in der Türkei

FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 200/08

DRsp Nr. 2009/10588

Zweifel an Klägerwohnsitz / Kinder in der Türkei

1. Erscheint der Kläger trotz Ladung an drei Terminen nicht, weil er sich jeweils in der Türkei befindet, bestehen Zweifel an seiner Adresse in Deutschland; mangels weiterer Belege ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Angabe des tatsächlichen Wohnortes nicht erfüllt. 2. Kein Kindergeldanspruch nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit besteht für die Zeiten - der geringfügigen Beschäftigung, - des Rentenbezugs wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder - des Bezugs von Altersrente.

Normenkette:

FGO § 45; FGO § 65; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; SGB V § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; SGB VI § 172 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abkommenskindergeld für seine in der Türkei lebenden Kinder für den Zeitraum einer geringfügigen Beschäftigung mit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, gefolgt von der Altersrente.

Außerdem wendet er sich - ohne Vorverfahren - gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die vorherige Zeit der Ausbildung eines Kindes in Deutschland.

I.