OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.05.2008
2 LB 50/07
Normen:
GG Art. 6 ; KAG SH § 3 ; LMG SH § 14 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 34
Vorinstanzen:
VG Schleswig - 6 A 24/07 - 29.06.2007,

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen - beruflicher Grund; Erwerbszweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 2 LB 50/07

DRsp Nr. 2008/18299

Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen - beruflicher Grund; Erwerbszweitwohnung; Zweitwohnungssteuer

»Wird in der Zweitwohnungssteuersatzung - dem Leitsatz des Beschlusses des BVerfG v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 -, - 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 folgend - bestimmt, dass der Inhaber einer Zweitwohnung nicht steuerpflichtig ist, "der verheiratet ist, nicht dauernd von seinem Ehepartner getrennt lebt und die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorhält, weil er seiner Arbeit nicht vom Familienwohnsitz aus nachgehen kann", so werden davon alle aus beruflichem Anlass erforderlichen Zweitwohnungen erfasst und nicht nur die, die faktisch überwiegend genutzt werden, deren Meldung als Hauptwohnung jedoch durch § 14 Abs. 2 Satz 2 LMG verwehrt ist.«

Normenkette:

GG Art. 6 ; KAG SH § 3 ; LMG SH § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer. Er hat seine Hauptwohnung zusammen mit seiner Ehefrau in ... in Niedersachsen. Er ist Eigentümer zweier Häuser mit jeweils vier Wohnungen und zwei Geschäftsläden sowie einer weiteren Eigentumswohnung im Gebiet der Beklagten. Außerdem ist er dort Eigentümer

eines Hauses in der .... Für dieses Haus wurde er mit Bescheid vom 20. Januar 2006 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 667,84 Euro herangezogen.