OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.10.2019
II-1 UF 168/19
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 531
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.09.2019

Zwingend hinzuzuziehender Verafahrensbeteiligter in einem KinderschutzverfahrenFolgen einer unterbliebenen Hinzuziehung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen II-1 UF 168/19

DRsp Nr. 2020/3118

Zwingend hinzuzuziehender Verafahrensbeteiligter in einem Kinderschutzverfahren Folgen einer unterbliebenen Hinzuziehung

Wenn das Gericht einen Muss-Beteiligten wie das örtlich zuständige Jugendamt in einem Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB nicht hinzuzieht, ist diesem gegenüber im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Entscheidung in der Sache getroffen. Damit kann das Verfahren ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.09.2019 samt zugrunde liegendem Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf zurückverwiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 19.09.2019 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten das Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz obliegt dem Amtsgericht.

II.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.