Abwandlung 17.2.1: Beibehaltung bisheriger Steuerklassen im Trennungsjahr

Autor: Christ

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster 1 Muster 2

Das Ehepaar Schulte aus Mandatssituation 17.2, einigt sich darüber, dass Herr Schulte 2023 noch die günstige Steuerklasse III in Anspruch nehmen kann, und will deshalb die Steuerklasse nicht im Jahr 2023 ändern lassen.

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Sie benötigen folgende Informationen:

Wohnsitzfinanzamt

Persönliche Daten beider Eheleute, insbesondere die Steueridentifikationsnummern (Steuer-IDs)

Zeitpunkt der dauernden Trennung

Aktueller Ausdruck ELStAM beider Eheleute

Steuernummern

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Im Laufe des Kalenderjahres der dauernden Trennung können die Eheleute die bisherigen Steuerklassen nutzen. Daher ist zunächst nichts zu unternehmen. Ab dem der dauernden Trennung folgenden Kalenderjahr, hier also 2024, sind die Eheleute verpflichtet, dem Finanzamt die dauernde Trennung mitzuteilen, um zu erreichen, dass sie ab 2024 beide in die für sie nunmehr geltende ungünstigere Steuerklasse I eingestuft und die Steuerklassen umgehend geändert werden (§ 39 Abs. 5 EStG).

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Die dauernde Trennung ist dem Wohnsitzfinanzamt bis Ende 2023 mitzuteilen, damit das Finanzamt die Steuerklassen ab 01.01.2024 ändern kann.

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Mitteilung der dauernden Trennung ans Finanzamt