Autoren: Nickel/Godendorff |
Grundsätzlich ist dem Antragsteller ein im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) bzw. besondere Kosten nicht entstehen (§ 78 Abs. 3 FamFG). Unterschiede in der Handhabung beider Vorschriften ergeben sich durch die unterschiedliche Wortwahl ersichtlich nicht (BT-Drucks. 16/6308, S. 214; vgl. hierzu auch Fölsch, NZA 2007,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|