6.4 Eingeschränkte Beiordnung

Autoren: Nickel/Godendorff

Im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt

Grundsätzlich ist dem Antragsteller ein im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen. Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) bzw. besondere Kosten nicht entstehen (§ 78 Abs. 3 FamFG). Unterschiede in der Handhabung beider Vorschriften ergeben sich durch die unterschiedliche Wortwahl ersichtlich nicht (BT-Drucks. 16/6308, S. 214; vgl. hierzu auch Fölsch, NZA 2007, 418; vgl. LSG Hessen v. 29.09.2008 - L 9 B 242/08 AS; AG Büdingen, FamRZ 2008, 1461).