6.2 Bewilligung

Autoren: Nickel/Godendorff

Fehlender Antrag

Die VKH-Bewilligung ohne entsprechenden Antrag ist wirksam und kann wegen des durch sie begründeten Vertrauens des Antragstellers in den Fortbestand der für ihn günstigen Entscheidung von Amts wegen im Rahmen einer Abänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1021; LAG Köln v. 15.10.2007 - 11 Ta 287/07). Das gilt auch nach der Neufassung des § 124 ZPO zum 01.01.2014, da § 124 ZPO eine abschließende Aufzählung der Aufhebungsgründe enthält (Zempel, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 124 Rdnr. 1 m.w.N.).

Stufenantrag