Autoren: Nickel/Godendorff |
Die VKH-Bewilligung ohne entsprechenden Antrag ist wirksam und kann wegen des durch sie begründeten Vertrauens des Antragstellers in den Fortbestand der für ihn günstigen Entscheidung von Amts wegen im Rahmen einer Abänderung nur unter den Voraussetzungen der §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 2003,
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