Autor: Mainz-Kwasniok |
Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den getrenntlebenden Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Voraussetzung ist, dass der Pflichtige hierfür über den Elementarunterhalt hinaus, z.B. aus Vermögen, leistungsfähig ist. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von VKH darlegen, dass er außerstande ist, die Verfahrenskosten im Wege eines durchsetzbaren Verfahrenskostenvorschussanspruchs aufzubringen.
WarnhinweisDie Gerichte gehen zunehmend dazu über, die VKH-Antragsteller in passenden Fällen auf den vorrangigen Verfahrenskostenvorschuss zu verweisen, der dann im Eilverfahren geltend gemacht wird. |
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