Autor: Mainz-Kwasniok |
Bei der Beratung sind folgende Aspekte zu beachten:
Die Rechtshängigkeit der Scheidung beendet die Teilhabe am monatlichen Wachsen der Rentenanwartschaften. |
Die Rechtshängigkeit der Scheidung setzt taggenau den Stichtag für das Endvermögen beim Zugewinnausgleich. |
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Scheidung (z.B. Antrag und Zustimmung) beendet das gesetzliche Ehegatten-Erbrecht, damit gibt es auch keinen Pflichtteil mehr. |
Je kürzer die Ehedauer, desto fraglicher ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch. |
Bei Ehedauer unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. |
Die Rechtshängigkeit der Scheidung verändert Gewichtungen bei der Erwerbsobliegenheit und beim Wohnwert. |
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Möglichkeit der Familienversicherung in der Krankenversicherung sowie die Beihilfeberechtigung des Beamtengatten. |
Mehr dazu in Kapitel 2.A.5, insbesondere Mandatssituation 2.4
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