Abwandlung 4.4.1: Mehrbedarf als Abzugsposition

Autor: Dimmler

Sachverhalt Lösung

Norbert Hessel verdient bereinigt 3.000 Euro, Mechthild Bader bereinigt 1.700 Euro. Sie ist mit den Kindern in eine angemietete Wohnung gezogen. Norbert Hessel ist wieder in das Familienheim eingezogen. Da das Scheidungsverfahren läuft, beträgt nun der objektive Wohnwert 1.500 Euro. Trennungsunterhalt will Mechthild nicht. Für Ballettkosten von Marie fallen 140 Euro an.

Wie berechnet sich der Mehrbedarf?

Sachverhalt Lösung

Ausgehend von einem um 5 % bereinigten Einkommen von Norbert (2.850 Euro) und unter Hinzurechnung eines objektiven Wohnvorteils ergeben sich zu berücksichtigende Einkünfte i.H.v. 4.350 Euro. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 18.05.2022 - XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366) berechnet sich der Bedarf der Kinder aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eheleute, mithin 6.050 Euro.

Neue Berechnung des BGH