LG Göttingen - 15.03.1974 (5 T 120/73) - DRsp Nr. 1994/14634
LG Göttingen, vom 15.03.1974 - Aktenzeichen 5 T 120/73
DRsp Nr. 1994/14634
Hat sich der Unterhaltsschuldner in einem Vergleich zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet und dabei den zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gültigen Regelbedarfssatz eingesetzt, ohne eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags ab Inkrafttreten einer neuen Regelbedarfsverordnung zu erwähnen, führt § 1615hBGB nicht zu einer Neufestsetzungssperre. Die vertragliche Vereinbarung einer Herabsetzung des Regelunterhalts gemäß § 1615hBGB ist wirksam nur durch einen - in Form eines Prozentsatzes des Regelbedarfs bezeichneten - Abschlag (§ 642d Abs. 2ZPO) möglich.