LG Bochum - 28.11.1984 (11 T 107/84) - DRsp Nr. 1994/14369
LG Bochum, vom 28.11.1984 - Aktenzeichen 11 T 107/84
DRsp Nr. 1994/14369
Im Hinblick auf die allgemeine Beschäftigungslage ist es nicht gerechtfertigt, einem Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtungen begehrenden, arbeitslosen nichtehelichen Vater eine halbjährige Wartefrist aufzuerlegen, ohne ihm zu gestatten, darzutun, daß seine Arbeitslosigkeit schon bei ihrem Eintritt erkennbar auf längere Dauer angelegt war.