AG Hamburg-Altona - Urteil vom 11.09.1991
30 F 76/89
Normen:
ZPO § 323, § 328 ; poln. FVK Art. 128, Art. 133, Art. 135, Art. 137;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 82

AG Hamburg-Altona - Urteil vom 11.09.1991 (30 F 76/89) - DRsp Nr. 1996/3484

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen 30 F 76/89

DRsp Nr. 1996/3484

»1. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage, mit der er den vollen Unterhalt ohne Rücksicht auf ein bereits vorliegendes, rechtskräftiges (Unterhalts-)Urteil eines polnischen Gerichts verlangt, ist als solche unzulässig, weil mit diesem Urteil ein anerkennungsfähiger ausländischer Titel vorliegt, der nur Gegenstand einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO sein kann. Eine Umdeutung des Klageantrags als Abänderungsbegehren durch das Gericht ist zulässig und geboten. 2. Zur Bemessung des Unterhalts eines in Polen lebenden, minderjährigen Kindes. 3. Der abgeänderte Unterhaltsbetrag kann nur in polnischer Währung verlangt werden. 4. Zur Frage der Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nach polnischem Recht.«

Normenkette:

ZPO § 323, § 328 ; poln. FVK Art. 128, Art. 133, Art. 135, Art. 137;
Fundstellen
FamRZ 1992, 82