AG Stuttgart - Urteil vom 02.09.1992 (23 F 1301/91) - DRsp Nr. 1995/6508
AG Stuttgart, Urteil vom 02.09.1992 - Aktenzeichen 23 F 1301/91
DRsp Nr. 1995/6508
Die ehelichen Lebensverhältnisse folgen den Veränderungen. die sich aus dem jeweiligen Betreuungsbedarf gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Fällt die Kinderbetreuung weg, erhöht sich die Fähigkeit des betreuenden Ehegatten, Berufseinkünfte zu erzielen, und damit der gemeinsame Lebensbedarf. Das führt zur Anwendung der Differenzmethode.