AG Sulzbach/Saar - Urteil vom 29.01.1992
5 C 268/91
Normen:
BGB § 1615h, § 1615i; ZPO § 154 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 333

AG Sulzbach/Saar - Urteil vom 29.01.1992 (5 C 268/91) - DRsp Nr. 1995/6569

AG Sulzbach/Saar, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 5 C 268/91

DRsp Nr. 1995/6569

Hat der Beklagte in einem Unterhaltsrechtsstreit die Erfolgsaussichten einer von ihm etwa beabsichtigten Restitutionsklage nicht ausreichend dargelegt, kommt eine Aussetzung des Unterhaltsrechtsstreites nach § 154 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Lediglich vorübergehende Umstände hinsichtlich der Leistungsfähigkeit rechtfertigen keine Herabsetzung des Regelunterhaltes. Die Voraussetzungen für einen Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge im Rahmen der Vorschrift des § 1615i Abs. 1, 2 BGB sind von dem Unterhaltsschuldner darzulegen. Insbesondere hat der Unterhaltsschuldner die Gesichtspunkte dafür darzulegen, daß der Erlaß bzw. die Stundung des rückständigen Unterhaltes der Billigkeit entspricht.

Normenkette:

BGB § 1615h, § 1615i; ZPO § 154 ;
Fundstellen
DAVorm 1993, 333