LG Augsburg - Beschluß vom 29.07.1992 (5 T 3149/92) - DRsp Nr. 1995/2547
LG Augsburg, Beschluß vom 29.07.1992 - Aktenzeichen 5 T 3149/92
DRsp Nr. 1995/2547
1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betroffener mittellos ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Feststellung der Mittellosigkeit an. Insoweit ist ein Krankenversicherungsanspruch des Betreuten unmaßgeblich, da dieser Anspruch auf die Zukunft gerichtet ist.
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