LG Ravensburg - Beschluß vom 03.07.1992 (1 O 634/92) - DRsp Nr. 1995/6497
LG Ravensburg, Beschluß vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 1 O 634/92
DRsp Nr. 1995/6497
Hat ein Ehegatte einen Gegenstand, den er zuvor von einem Dritten geschenkt erhalten hat, dem anderen Ehegatten als sog. unbenannte Zuwendung zugewendet, so kann der Dritte diesen Gegenstand von dem anderen Ehegatten, der die unbenannte Zuwendung erhalten hat, nicht nach § 822BGB herausverlangen