AG Homburg-Saar - Urteil vom 08.01.1993
9 F 114/92
Normen:
BGB § 1570 ;

AG Homburg-Saar - Urteil vom 08.01.1993 (9 F 114/92) - DRsp Nr. 1995/2257

AG Homburg-Saar, Urteil vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 9 F 114/92

DRsp Nr. 1995/2257

1. Von dem Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sind vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts auch die Kosten abzuziehen, die dem Verpflichteten durch die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen. 2. Der volle Vorwegabzug solcher Kosten kommt jedoch nur in wirtschaftlich beengten Verhältnissen in Frage (Mangelfall). 3. In geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (kein Mangelfall) ist im Rahmen einer wertenden Entscheidung darüber zu entscheiden, in welchem Verhältnis der Unterhaltsverpflichtete die Kosten alleine zu tragen hat und inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte diese Kosten durch teilweisen Verzicht auf Unterhalt mit zu finanzieren hat (hier Vorwegabzug nur der reinen Benzinkosten für zwei Besuchskontakte im Monat).

Normenkette:

BGB § 1570 ;