AG Reutlingen - Urteil vom 27.01.1993 (11 C 102/92) - DRsp Nr. 1995/6575
AG Reutlingen, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 11 C 102/92
DRsp Nr. 1995/6575
Die Erstausstattung für ein nichtehelich geborenes Kind zählt nicht zum Sonderbedarf, da ein derartiger Bedarf vorhersehbar und auch der Höhe nach abschätzbar ist.