LG Marburg - Beschluß vom 27.04.1993
3 T 3/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZuSEG § 2;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 36
DAVorm 1993, 1231

LG Marburg - Beschluß vom 27.04.1993 (3 T 3/93) - DRsp Nr. 1994/15040

LG Marburg, Beschluß vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 3 T 3/93

DRsp Nr. 1994/15040

1. Der Stundensatz von 20 DM für den Berufsbetreuer gemäß §§ 1836 Abs. 2, 2 Abs. 1 ZuSEG stellt die Mindestvergütung dar, nicht die Regelvergütung. 2. Ein Berufsbetreuer hat generell Anspruch auf einen Stundensatz von 60 DM. 3. In diesem Stundensatz sind die anteiligen Bürokosten enthalten, so daß sie nicht gesondert festgesetzt werden können. 4. Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; ZuSEG § 2;
Fundstellen
BtPrax 1994, 36
DAVorm 1993, 1231