LG Marburg - Beschluß vom 27.04.1993 (3 T 3/93) - DRsp Nr. 1994/15040
LG Marburg, Beschluß vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 3 T 3/93
DRsp Nr. 1994/15040
1. Der Stundensatz von 20 DM für den Berufsbetreuer gemäß §§ 1836 Abs. 2, 2 Abs. 1 ZuSEG stellt die Mindestvergütung dar, nicht die Regelvergütung.2. Ein Berufsbetreuer hat generell Anspruch auf einen Stundensatz von 60 DM.3. In diesem Stundensatz sind die anteiligen Bürokosten enthalten, so daß sie nicht gesondert festgesetzt werden können.4. Die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer ist gesondert zu vergüten.