KreisG Schwedt/Oder - Beschluß vom 15.01.1993
5 X 53/92
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 601

KreisG Schwedt/Oder - Beschluß vom 15.01.1993 (5 X 53/92) - DRsp Nr. 1995/2594

KreisG Schwedt/Oder, Beschluß vom 15.01.1993 - Aktenzeichen 5 X 53/92

DRsp Nr. 1995/2594

1. Der Begriff der freiheitsentziehenden Unterbringung des § 1906 Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert. Es kommt dabei auf die konkrete Wohnform und die Art der Betreuung der betroffenen Heimbewohner im Hinblick auf ihre Bewegungsfreiheit an. 2. Unterbringung ist danach auch gegeben, wenn die Heimbewohner, die sich nicht in einer als solche anerkannten geschlossenen psychiatrischen Klinik oder einer sonst geschlossenen Anstalt befinden, auf einem bestimmten beschränkten Raum festgehalten werden, dabei ihr Aufenthalt ständig überwacht wird und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert wird. Zur Abgrenzung von einer sogenannten halboffenen, nicht genehmigungspflichtigen Unterbringung können folgende Indizien dienen: Fenstergitter, hohe Umzäunung, verriegelte Fenster, Haustürschließmechanismus.

Normenkette:

BGB § 1906 ;