AG Dachau - Urteil vom 05.04.1994 (4 C 1630/93) - DRsp Nr. 1995/2239
AG Dachau, Urteil vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 4 C 1630/93
DRsp Nr. 1995/2239
Wurde zunächst ein Mann, der mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit Verkehr hatte, im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft verklagt und wurde die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, steht diesem Mann gegen den später in einem anderen Verfahren als Vater des Kindes festgestellten Mann - auch unter dem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BGHZ 57, 229 = FamRZ 1972, 33) - kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihm dadurch entstanden sind, daß er als erster auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen wurde.