LG Deggendorf - Beschluß vom 01.02.1994
T 16/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; ZSEG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1994, 353

LG Deggendorf - Beschluß vom 01.02.1994 (T 16/94) - DRsp Nr. 1995/2100

LG Deggendorf, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen T 16/94

DRsp Nr. 1995/2100

1. Die Regelvergütung gemäß § 1836 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ZSEG beträgt 20 DM je Stunde. 2. Für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Erhöhung des Stundensatzes geboten ist, kommt es darauf an, ob die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse erfordert. 3. Wird ein bestimmter Betreuer gerade wegen seiner besonderen Fachkenntnisse ausgewählt, so ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, daß diese Fachkenntnisse im Einzelfall auch erforderlich waren. 4. Ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer erhält als Vergütung aus der Staatskasse einen Stundensatz von 60 DM, ein Diplomsozialpädagoge als Vereinsbetreuer einen solchen von 45 DM. Hierbei ist die unterschiedliche Qualifikation ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, daß der Rechtsanwalt aus seiner Vergütung noch die nicht gesondert festzusetzende Mehrwertsteuer abzuführen hat.