LG Heilbronn - Beschluß vom 15.06.1994
1b T 137/94
Normen:
BGB § 1605 ; ZPO § 766, § 793, § 889 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1539

LG Heilbronn - Beschluß vom 15.06.1994 (1b T 137/94) - DRsp Nr. 1995/2129

LG Heilbronn, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 1b T 137/94

DRsp Nr. 1995/2129

Wurde der Schuldner verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihm erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern und wurde auf Antrag des Gläubigers Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt, so liegt in der Ladung zu diesem Termin noch kein Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Weder die Bestimmung des Termins noch die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann daher mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden.

Normenkette:

BGB § 1605 ; ZPO § 766, § 793, § 889 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1539