LG Mühlhausen - Beschluß vom 11.03.1994
2 T 13/94
Normen:
BGB § 1615f, § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 642

LG Mühlhausen - Beschluß vom 11.03.1994 (2 T 13/94) - DRsp Nr. 1994/15050

LG Mühlhausen, Beschluß vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 2 T 13/94

DRsp Nr. 1994/15050

1. Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes mit Wohnsitz in den alten Bundesländern richtet sich nach der von der Bundesregierung erlassenen Regelbedarfsverordnung, auch wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem der neuen Länder wohnt. Die Anwendung der für den Wohnsitz des Pflichtigen geltenden Unterhaltstabellen oder Regelbedarfsverordnungen kommt nicht in Frage. 2. Die Frage, nach welcher Tabelle dem Pflichtigen Selbstbehalt zuzubilligen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beantworten. Die für den Pflichtigen ungünstige undifferenzierte Verknüpfung von höherem Bedarf am Wohnort des Kindes und geringerem Selbstbehalt am Wohnort des Pflichtigen ist nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 1615f, § 1603 Abs. 1 ;

Hinweise: