AG Holzminden - Beschluß vom 14.05.1995
12 F 111/95
Normen:
BGB § 1368 ; ZPO § 621 Abs. 2 S. 1, § 281 Abs. 2 S. 5, § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 179

AG Holzminden - Beschluß vom 14.05.1995 (12 F 111/95) - DRsp Nr. 1996/3485

AG Holzminden, Beschluß vom 14.05.1995 - Aktenzeichen 12 F 111/95

DRsp Nr. 1996/3485

Hat ein Landgericht einen Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an ein Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen, ist mit der Entscheidung des Landgerichtes lediglich die Prüfung abgeschlossen, ob der Rechtsstreit vor dem allgemeinen Prozeßgericht zu verhandeln ist oder nicht. Hinsichtlich der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit bindet die Verweisung das Familiengericht nicht, da die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichtes nach § 281 Abs. 1 S5 ZPO nicht über den Verweisungsgrund hinausgeht. Die in § 621 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Konzentrationsmaxime gilt für die Zuständigkeit in Familiensachen nicht, wenn im Rechtsstreit ein Anspruch nach § 1368 BGB geltend gemacht wird und sich dieser Anspruch gegen ein volljähriges Kind der Parteien der Ehesache richtet, da Ansprüche nach § 1368 BGB nicht im Umfeld der Scheidung zu regeln sind und ein Urteil, welches ein Ehegatte im Verfahren nach § 1368 BGB erzielt nicht für und gegen den anderen Ehegatten wirkt und somit keine Auswirkungen auf den Komplex des Verfahrens der Ehesache nebst Folgesachen hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in einem derartigen Fall nach den allgemeinen Vorschriften.

Normenkette:

BGB § 1368 ; ZPO § 621 Abs. 2 S. 1, § 281 Abs. 2 S. 5, § 12 ;

Hinweise:

Vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/M. - 1 UFH 22/87 - vom 10.11.1987, FamRZ 1988, 184

Fundstellen
FamRZ 1996, 179