AG Solingen - Urteil vom 15.02.1995
16 F 859/94
Normen:
BGB § 1361, § 1601 ; BSHG § 91 ; ZPO § 935, § 936, § 916, § 917 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 769

AG Solingen - Urteil vom 15.02.1995 (16 F 859/94) - DRsp Nr. 1995/6494

AG Solingen, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 16 F 859/94

DRsp Nr. 1995/6494

Trotz Gewährung von Sozialhilfe und Übergang des Unterhaltsanspruches gem. § 91 BSHG (neue Fassung) kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Rechtshängigkeit im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung selbst geltend machen. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit treten bei einer einstweiligen Verfügung bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu welchem ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht wird. Der Bezug von Sozialhilfe läßt den Verfügungsgrund nicht entfallen. Hat der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seines Berufes die Möglichkeit sich am Arbeitsplatz weitgehend kostenfrei selbst zu verköstigen, ist sein Eigenbedarf angemessen (im konkreten Fall um 200 DM) zu reduzieren.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1601 ; BSHG § 91 ; ZPO § 935, § 936, § 916, § 917 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 769