LG Trier - Urteil vom 06.07.1995 (3 S 368/94) - DRsp Nr. 1996/23250
LG Trier, Urteil vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 3 S 368/94
DRsp Nr. 1996/23250
Hat der Vater eines nichtehelichen Kindes Kenntnis von seiner Vaterschaft erhalten, so ist er ab dem Zeitpunkt, zu welchem er Kenntnis von seiner Vaterschaft erlangt hat, hinsichtlich der Zahlung des Regelunterhaltes in Verzug (vgl. Odersky, Nichtehelichengesetz, § 1613BGB Anm. II, 2), einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf es in einem derartigen Fall hinsichtlich des Regelunterhaltes nicht.